Batterie-Gesetzgebung

Batterie-Gesetzgebung der Europäischen Union und Rauchmelder


Rauchmelder, die konform zur EN 14604:2005 sind, werden fast immer mit Batterien als Primärenergiequelle betrieben. Die Q-Markensatzung verlangt, dass diese Batterieen fest verbaut sein müssen und nicht einfach entnehmbar und wechselbar sind. Das wird auch künftig so bleiben.

EU-Batterie-Verordnung

Die EU-Batterie-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12.Juli 2023 verlangt in ihrem Art.11 (1) zwar, dass Batterien in Geräten, die ab der Anwendbarkeit dieses Artikels, dem 18. Februar 2027 (vgl. Art. 96 (2) lit. a) der Batterie-Verordnung)  im Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, leicht entnehmbar und austauschbar sein müssen. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen. Zur Handhabung von Art. 11 der EU-Batterie-Verordnung und seiner Ausnahmen hat die EU-Kommission am 10. Januar 2025 in ihrer Mitteilung C/2025/214  (EUR-Lex 52025XC00214)  sog. „Leitlinien“ im EU-Amtsblatt bekannt gemacht.

Eine Ausnahme betrifft Geräte, die gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union ausdrücklich mit fest eingebauten Batterien in Verkehr gebracht werden müssen oder dürfen, so dass diese Batterien durch den Endnutzer nicht leicht entnehmbar und wechselbar sind. Eine solche Rechtsvorschrift stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die EN 14604:2005 dar, weil diese zum Zweck der Durchführung der EU-Bauprodukteverordnung von der EU-Kommission als harmonisiert im EU-Amtsblatt bekannt gemacht worden ist.

Einen juristischen Kommentar zu den Abschnitten dieser Mitteilung der EU-Kommission, die Rauchmelder und Gasdetektoren betreffen, finden Sie nachfolgend als Download.

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